Steuertipps für Willich, Viersen, Kempen, Krefeld & Mönchengladbach
Die Betriebsprüfung
Mögliche Auslöser einer Betriebsprüfung
Bei Mittel-, Klein und Kleinstbetrieben gibt es verschiedene Kriterien, die zu einer Betriebsprüfung führen können. Bei Großbetrieben ist ein Prüfungsanlass nicht erforderlich, da Großbetriebe in der Regel lückenlos geprüft werden.
Meldung einer Veranlagungsstelle
Mittel- und Kleinbetriebe können an eine Betriebsprüfung durch eine Meldung einer Veranlagungsstelle kommen. Dieser Anlass ist in der Praxis der Häufigste. Wesentliche Sachverhalte können sein:
- Unvollständige Erfassung von Einnahmen und Ausgaben und damit Abweichung von den Richtsätzen
- Schwierige Sachverhalte, die im Finanzamt praktisch nicht zu prüfen sind
- Unzutreffende Gewinnabgrenzung (hohe Rückstellungen, Teilwertabschreibungen)
Zufallsauswahl
Eine weitere Möglichkeit an eine Betriebsprüfung zu kommen ist die Zufallsauswahl. Die Zufallsauswahl einer Unternehmung dient als gerichtlich anerkannte Präventivmaßnahme. Die zu prüfenden Betriebe werden per Losverfahren ausgewählt.
Richtsatzprüfung
Des Weiteren gibt es die Richtsatzprüfung. Durch die Richtsatzprüfung sammelt die Finanzverwaltung Daten über verschiedenen Branchen für die Richtsatzsammlung. Hierzu werden in regelmäßigen Abständen Betriebsprüfungen in verschiedenen Unternehmenszweigen durchgeführt.
Zu den Richtsatzprüfungen gehört auch die Prüfung bei bestimmten Branchen.
Als Beispiele hiefür sind aufzuführen:
- Vollständigkeit der Einnahmen bei Betrieben mit überwiegenden Bargeschäften (Gaststätten, Einzelhandel, etc.)
- Teilwertabschreibungen auf den Warenbestand (z. B. Textilwareneinzelhandel)
- Vollständigkeit der Nebeneinnahmen (z. B. Schrotterlöse)
Prüfung aufgrund eines besonderen Falles
Die letzte und gefürchtetste Betriebsprüfung ist die Prüfung aufgrund eines besonderen Falles. Der besondere Fall tritt auf, wenn:
- eine Anzeige oder Denunzierung vorliegt
- ein Strafverfahren, z.B. wegen Hehlerei oder Steuerhinterziehung, eingeleitet wurde
- eine Kontrollmitteilungen aus der Betriebsprüfung eines anderen Unternehmens unstimmig ist
Möglichkeiten zur Vorbeugung einer Benachteiligung durch eine Betriebsprüfung
Die einfachste und wirksamste Möglichkeit problemlos eine Betriebsprüfung zu erleben ist die ordnungsgemäße Führung und Bearbeitung aller Unterlagen und nötigen Meldungen.
Sofern einem Unternehmer jedoch Informationen über nicht richtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden vorliegen, ist die Selbstanzeige eine Möglichkeit eventuelle Nachteile durch eine bevorstehende Betriebsprüfung zu entgehen. Eine Selbstanzeige kann bis vor Zustellung einer Betriebsprüfungsanordnung bei der zuständigen Finanzbehörde erfolgen.
Eine wirksame Selbstanzeige verlangt eine umfassende Korrektur fehlerhafter oder unterbliebener Angaben. Der Anzeiger muss zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Auskunft geben.
Dazu gehört:
- unvollständige Angaben ergänzen
- unterlassene Angaben nachholen
- unrichtige Angaben berichtigen
Eine Selbstanzeige ist jedoch unwirksam, wenn einer der folgenden Ausschlussgründe vorliegt:
- Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung
- Erscheinen des Betriebsprüfers
- Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens
- Entdeckung der Tat durch Behörden
- Umfangreiche Steuerhinterziehung