Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages wegen Corona-Pandemie

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG muss ein Gewinnabführungsvertrag einer Organschaft für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.
In einem Urteilsfall hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) (20. November 2024, 7 K 2466 22/F) entschieden, dass der durch die Lockdown-Corona-Maßnahmen bedingte Umsatzrückgang und eine damit einhergehende vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung darstellen.
Es ist insbesondere keine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH als Organgesellschaft eingetreten. Nicht jede Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reicht für die Annahme einer Kündigung aus wichtigem Grund aus.
Ähnliche Artikel
- Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn
- Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig
- Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
- Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
- Eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen
- Steuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten
- EuGH konkretisiert umsatzsteuerlichen Direktanspruch
- Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei
- Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
- Umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten